§ 7
§ 7 Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 HSG 2014?
- Kernaussage§ 7 HSG 2014 behandelt "Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer...
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Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 7. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 38 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 7 HSG 2014 behandelt "Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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Verweise
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