Bundesgesetze

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

HSG 2014BundesgesetzFassung seit 17. November 2023RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008892 · BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Stimmabgabe mit einer Wahlkarte

Fassung: 17. November 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 HSG 2014?

  • Kernaussage§ 45 HSG 2014 behandelt "Stimmabgabe mit einer Wahlkarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Stimmabgabe mit einer Wahlkarte

§ 45. (1) Wurde eine Wahlkarte ausgestellt, so ist eine persönliche Stimmabgabe für die Wahl der Bundesvertretung und der jeweiligen Hochschulvertretung und der Studienvertretungen vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nur unter Abgabe dieser Wahlkarte samt allen Unterlagen,ausgenommen das personalisierte Begleitschreiben, zulässig. Nach erfolgter Abgabe der Wahlkarte samt allen Unterlagen ist eine persönliche Stimmabgabe vor allen übrigen Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen oder Unterkommissionen, bei denen ein weiteres Wahlrecht besteht, zulässig.

(2) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Gebrauch gemacht (Briefwahl), so hat die Wählerin oder der Wähler die von ihr oder ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in die jeweiligen Wahlkuverts zu legen. Diese Wahlkuverts sind zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann ist auf der Wahlkarte oder dem Beiblatt durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie oder er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am zweiten Wahltag um 18:00 Uhr einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wahlkarten bis zur Auszählung sicher zu verwahren und die auf oder in der Wahlkarte befindlichen Daten im Wahladministrationssystem zu erfassen.

(5) Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese nicht in die Ergebnisermittlung mit einzubeziehen und zu vernichten. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Briefwahl sind in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung zu treffen. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass die eidesstattliche Erklärung gemäß Abs. 2 auf einem zur Verfügung gestellten Formular durch Einlage in die Wahlkarte abgegeben werden kann oder dass für die Rückübermittlung der Wahlkarte ein Überkuvert zu verwenden ist.

(___________

Anm. 1: Die Novellierungsanweisung Z 41, BGBl. I Nr. 146/2023 lautet: „In § 45 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „zuständige Wahlkommission“ durch die Wortfolge „Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist die Wortfolge „zuständigen Wahlkommission“.)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 HSG 2014 in einfachen Worten?

§ 45 HSG 2014 behandelt "Stimmabgabe mit einer Wahlkarte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 45 HSG 2014 relevant?

Für Stimmzettel, die sich außerhalb des Wahlkuverts befinden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. November 2023
Fassung seit
17. November 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

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