§ 3
§ 3 Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 HSG 2014?
- Kernaussage§ 3 HSG 2014 behandelt "Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen
§ 3. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
(2a) Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 70 Abs. 18 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2b) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.
(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 3 HSG 2014 behandelt "Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 17. November 2023
- Fassung bis
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- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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