Bundesgesetze

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

HSG 2014BundesgesetzFassung seit 16. November 2016RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008892 · BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

Fassung: 16. November 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 HSG 2014?

  • Kernaussage§ 12 HSG 2014 behandelt "Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

§ 12. (1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.

(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.

(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.

(2a) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, und familienbeihilfenrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.

(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten.

(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 HSG 2014 in einfachen Worten?

§ 12 HSG 2014 behandelt "Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. November 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2016
Fassung seit
16. November 2016
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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