§ 69
§ 69 Außerkrafttreten
Fassung: 15. April 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 69 HSG 2014?
- Kernaussage§ 69 HSG 2014 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. Nr. 309/1998, tritt mit Ausnahme der § 20a Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Außerkrafttreten
§ 69. (1) Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. Nr. 309/1998, tritt mit Ausnahme der § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 und § 58a mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
(2) § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3) Die Hochschülerschaftswahlordnung 2005, BGBl. II Nr. 91/2005, tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.
(4) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(5) § 1 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 2 Z 5, § 65 Abs. 7, § 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 und § 58a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2005, treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft (Anm.: gemeint ist vermutlich mit Ablauf des 30. Juni 2021).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 69 HSG 2014 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. April 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2021
- Fassung seit
- 15. April 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:16
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.