Bundesgesetze

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

HSG 2014BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008892 · BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 32

§ 32 Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 32 HSG 2014?

  • Kernaussage§ 32 HSG 2014 behandelt "Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane und nach Maßgabe...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 32. (1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organe der Bildungseinrichtung sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen, erfolgt, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses über einen Gesamtvorschlag dieses Organs. Bei Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG hat die Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter aus den Nominierungen der jeweiligen Studienvertretungen auszuwählen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung, wobei eine Person jedenfalls durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu nominieren ist. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(3) Voraussetzung für eine Entsendung in universitäre Kollegialorgane und Organe der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen ist, dass die vorgeschlagene Person ordentliches Mitglied der entsendenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist. Ist die entsendete Person kein ordentliches Mitglied mehr, endet die Entsendung automatisch, wobei Entsendungen nach Abschluss eines Studiums erst dann enden, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

(4) Die Funktionsperiode von in Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Habilitations- und Berufungskommissionen, entsandten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter entspricht der Funktionsperiode gemäß § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass entsandte Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter so lange ihre Funktion auszuüben haben, bis eine neue Entsendung erfolgt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 HSG 2014 in einfachen Worten?

§ 32 HSG 2014 behandelt "Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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