§ 48
§ 48 Wahlausschließungsgründe
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 48 HSG 2014?
- Kernaussage§ 48 HSG 2014 behandelt "Wahlausschließungsgründe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlausschließungsgründe
§ 48. Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 48 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 48 HSG 2014 behandelt "Wahlausschließungsgründe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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Verweise
Rückverweise
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