§ 59
§ 59 Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59 HSG 2014?
- Kernaussage§ 59 HSG 2014 behandelt "Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen
§ 59. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bzw. der Unterwahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung oder Studienvertretung einzuladen.
(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 53 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare können ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in einer weiteren Sitzung bekanntgeben oder ändern.
(3) Ist die bekanntgegebene ständige Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine ständige Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. In der konstituierenden Sitzung ist nur eine Vertretung durch eine Ersatzperson gemäß § 53 Abs. 1 zulässig. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 59 HSG 2014 behandelt "Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 17. November 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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Verweise
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