§ 31
§ 31 Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 31 HSG 2014?
- Kernaussage§ 31 HSG 2014 behandelt "Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
§ 31. (1) Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß Abs. 1a gewährt werden. Bei der Gewährung von Funktionsgebühren ist ein zusätzlicher Ersatz des Aufwandes, mit Ausnahme eines allfälligen Ersatzes von Reise- und Aufenthaltskosten, nicht zulässig. Diese Beschlüsse sind binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gesamtzahl und der Gesamtbetrag der beschlossenen Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze eines Wirtschaftsjahres sind gemeinsam mit den jeweiligen Vergleichswerten des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(1a) Funktionsgebühren können, sollte darauf nicht verzichtet werden, unter Beachtung der Kriterien des Abs. 1b, bis zu den in der Tabelle angeführten Maximalbeträgen beschlossen werden:
EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr)
bis 10.000 Studierende
10.001 bis 30.000 Studierende
ab 30.001 Studierende
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten
bis zu 350
bis zu 500
bis zu 650
bis zu 850
stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten
bis zu 250
bis zu 350
bis zu 450
bis zu 550
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter
bis zu 100
bis zu 200
bis zu 300
bis zu 400
andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2
bis zu 75
bis zu 100
bis zu 150
bis zu 200
Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2
bis 400 Studierende
401 bis 3.000 Studierende
ab 3.001 Studierende
bis zu 75
bis zu 150
bis zu 250
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge
Die Beträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022.
(1b) Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere: die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.
(2) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
(3) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter ersetzen die in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für im Curriculum entsprechend gekennzeichnete Module oder Lehrveranstaltungen sowie für frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen (z. B. freie Wahlfächer), für jedes Semester, in welchem eine derartige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird, in folgendem Ausmaß:
(3a) Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ersetzen die ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Abs. 3 nur um die Hälfte des vorgesehenen Ausmaßes.
(4) Frei zu wählende Module oder frei zu wählende Lehrveranstaltungen sind Module oder Lehrveranstaltungen, die frei aus dem Angebot der Bildungseinrichtungen gewählt werden können. Davon nicht erfasst sind Module oder Lehrveranstaltungen, die verpflichtend aus einem vorgegebenen Angebot im Curriculum zu wählen sind. Das an der jeweiligen Bildungseinrichtung für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Ersatz der ECTS-Anrechnungspunkte gemäß Abs. 3 und 3a festzustellen.
(5) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind berechtigt, anstelle von Einzelprüfungen kommissionelle Prüfungen abzulegen. Die freie Wahl der Prüferinnen und Prüfer ist ab dem zweiten Prüfungsantritt zulässig. Diese Berechtigungen erstrecken sich auch auf die beiden darauffolgenden Semester nach dem Semester der Beendigung der Funktion als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter.
(6) Soweit für eine Lehrveranstaltung an einer Bildungseinrichtung eine Anwesenheitsverpflichtung vorgesehen ist, kann diese von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, zusätzlich zu den bestehenden Regelungen betreffend die Ausnahmen der Anwesenheitsverpflichtung, um höchstens 30 vH für Tätigkeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unterschritten werden. Dies gilt nicht, wenn die vollständige Anwesenheit zur Erlangung einer Berufsberechtigung erforderlich ist. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu verlangen. Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.
(7) Auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die Sprecherin oder den Sprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Heimvertretung gemäß § 7 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 31 HSG 2014 behandelt "Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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