§ 21
§ 21 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Fassung: 1. Oktober 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 HSG 2014?
- Kernaussage§ 21 HSG 2014 behandelt "Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 21. (1) Die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 21 HSG 2014 behandelt "Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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Verweise
Rückverweise
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