§ 9
§ 9 Bundesvertretung der Studierenden
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 HSG 2014?
- Kernaussage§ 9 HSG 2014 behandelt "Bundesvertretung der Studierenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bundesvertretung der Studierenden
§ 9. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
(4) Die Satzung ist auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 9 HSG 2014 behandelt "Bundesvertretung der Studierenden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. April 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine eindeutigen Fragenschwerpunkte ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht1
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.