§ 8
§ 8 Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Fassung: 17. November 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 HSG 2014?
- Kernaussage§ 8 HSG 2014 behandelt "Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 8. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 HSG 2014 in einfachen Worten?
§ 8 HSG 2014 behandelt "Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 17. November 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 20:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
- BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)
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Judikatur-Auswertung
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- Bundesverwaltungsgericht1
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