Bundesgesetze

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

HSG 2014BundesgesetzFassung seit 17. November 2023RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008892 · BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 40

§ 40 Budgetierung und Bilanzierung

Fassung: 17. November 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40 HSG 2014?

  • Kernaussage§ 40 HSG 2014 behandelt "Budgetierung und Bilanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Abs. 3 Z 2 ist ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden (vgl. §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Budgetierung und Bilanzierung

§ 40. (1) Bis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag (Budget) unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, dass er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt.

(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form bis spätestens 30. Juni jeden Jahres und jede Änderung binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zuzustellen. Kommt ein Beschluss über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.

(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss sind ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist auch anzuführen:

(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung) und Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die jeweiligen allgemeinen Grundsätze sowie deren Konkretisierung für einzelne Positionen für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresabschlusses, weiters die jeweiligen Mindestinhalte (Rechenwerke, anzuführende Positionen, etc.) und deren Gliederung sowie die Grundsätze der Ausgestaltung des Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches zu präzisieren.

(6) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und deren Wirtschaftsbetrieben, die Beauftragung und der Prüfungsauftrag, der Umfang der Prüfung sowie die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (insbesondere auch der Bestätigungsvermerk) und Informationspflichten gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Kontrollkommission zu präzisieren. Zu prüfende Inhalte oder zu übermittelnde Informationen können dafür in, bei der Prüfung zu verwendenden, Musterformularen näher definiert werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 HSG 2014 in einfachen Worten?

§ 40 HSG 2014 behandelt "Budgetierung und Bilanzierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. November 2023
Fassung seit
17. November 2023
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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