Bundesgesetze

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

HSG 2014BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008892 · BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 HSG 2014?

  • Kernaussage§ 5 HSG 2014 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, Veranstaltungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 5. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen.

(2) Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privathochschule oder Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume, nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß Abs. 1 zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.

(3) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, an den von den in Abs. 2 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 HSG 2014 in einfachen Worten?

§ 5 HSG 2014 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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