Bundesgesetze

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

HSG 2014BundesgesetzFassung seit 17. November 2023RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008892 · BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 49

§ 49 Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

Fassung: 17. November 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 49 HSG 2014?

  • Kernaussage§ 49 HSG 2014 behandelt "Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte

§ 49. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

(2) Nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe, wenn sie kein Mandat erlangt hat.

(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe ein Mandat erlangt, endet die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs, sofern sie zur unmittelbar darauffolgenden Wahl für dasselbe Organ nicht erneut antritt.

(3a) Eine wahlwerbende Gruppe tritt erneut an, wenn der Wahlvorschlag für die folgende Wahl dieselbe Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beinhaltet und die Erfordernisse der Unterstützungserklärungen gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 erfüllt. Die Einreichung unter einer anderen Bezeichnung ist nur mit den Unterschriften von mehr als der Hälfte der Mandatarinnen oder Mandatare und der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des zustellungsbevollmächtigten Vertreters des betreffenden Wahlvorschlages möglich.

(4) Der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, wie Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 49 HSG 2014 in einfachen Worten?

§ 49 HSG 2014 behandelt "Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. November 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. November 2023
Fassung seit
17. November 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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