Bundesgesetze

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

HSG 2014BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008892 · BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 53

§ 53 Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 53 HSG 2014?

  • Kernaussage§ 53 HSG 2014 behandelt "Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen

§ 53. (1) Die auf Grund der Wahlen auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Die auf diesem Wahlvorschlag enthaltenen nicht gewählten Personen sind Ersatzpersonen.

(2) Die betreffende wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, jene Anzahl von Personen bei den Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen nachzunominieren, die erforderlich ist, um den Wahlvorschlag auf die doppelte Anzahl der für das jeweilige Organ zu vergebenden Mandate zu ergänzen. Diese Personen sind am Ende des Wahlvorschlages anzureihen.

(3) Kommt eine wahlwerbende Gruppe der Aufforderung zur Nachnominierung von Personen gemäß Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach, so sind die freien Mandate auf die verbleibenden wahlwerbenden Gruppen nach einem neu durchzuführenden Verfahren gemäß § 52 aufzuteilen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 53 HSG 2014 in einfachen Worten?

§ 53 HSG 2014 behandelt "Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. April 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 20:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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