Bundesgesetze

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)

HSG 2014BundesgesetzFassung seit 16. November 2016RIS-Stand 4. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008892 · BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2023 · 72/14 Hochschülerschaft · Original im RIS öffnen

§ 55

§ 55 Erlöschen von Mandaten

Fassung: 16. November 2016 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 55 HSG 2014?

  • Kernaussage§ 55 HSG 2014 behandelt "Erlöschen von Mandaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von HSG 2014.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erlöschen von Mandaten

§ 55. (1) Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Eigenschaft als ordentliches Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliert.

(2) Ein Mandat für die jeweilige Hochschulvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.

(3) Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß § 15 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.

(4) Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig. Mandate erlöschen nach Abschluss eines Studiums erst dann, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 HSG 2014 in einfachen Worten?

§ 55 HSG 2014 behandelt "Erlöschen von Mandaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. November 2016 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2016
Fassung seit
16. November 2016
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 80/2025 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 146/2023 (NR: GP XXVII RV 2201 AB 2227 S. 233. BR: AB 11332 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2021 (NR: GP XXVII RV 664 AB 708 S. 89. BR: AB 10602 S. 924.)
  • BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.