§ 51a
§ 51a Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule
Fassung: 29. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51a LDG 1984?
- Kernaussage§ 51a LDG 1984 behandelt "Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LDG 1984.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verwendung einer Landeslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung...
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Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule
§ 51a. (1) Die Verwendung einer Landeslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landeslehrperson anstelle der Vergütung gemäß § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
(2) Die Landeslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
(4) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Landeslehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Landeslehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
(5) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landeslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(6) Die gemäß Abs. 5 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landeslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51a LDG 1984 in einfachen Worten?
§ 51a LDG 1984 behandelt "Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Juli 2022
- Fassung seit
- 29. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:46
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- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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