§ 3
§ 3 Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956
Fassung: 1. Juni 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Planstellenbesetzungsverordnung 2021?
- Kernaussage§ 3 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956
§ 3. (1) Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 145d, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.
(2) Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurde
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 in einfachen Worten?
§ 3 Planstellenbesetzungsverordnung 2021 behandelt "Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juni 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:09
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