§ 7
§ 7 2. Hauptstück
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 7 EU-UmgrG behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür grenzüberschreitende Umwandlungen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Hauptstück
Grenzüberschreitende Umwandlung
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 7. Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Umwandlungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 7 EU-UmgrG behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 7 EU-UmgrG relevant?
Für grenzüberschreitende Umwandlungen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
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Rückverweise
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