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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Hauptstück
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt grenzüberschreitende Umgründungen (Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen) von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3
§ 3 Ausgeschlossene Gesellschaften
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Ausgeschlossene Gesellschaften
§ 3. Eine Kapitalgesellschaft darf in folgenden Fällen keine grenzüberschreitende Umgründung vornehmen oder sich daran beteiligen:
§ 4
§ 4 Zuständiges Gericht
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Zuständiges Gericht
§ 4. (1) Über die Rechtmäßigkeit der einer grenzüberschreitenden Umgründung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten, über die Rechtmäßigkeit der Durchführung der grenzüberschreitenden Umgründung, über die Ausstellung einer Vorabbescheinigung sowie die sonst in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten verhandelt und entscheidet der für den Sitz der beteiligten inländischen Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
(2) Sind an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sowohl eine übertragende als auch eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in Österreich beteiligt, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat; für die übertragende inländische Gesellschaft gilt § 225 Abs. 3 AktG.
§ 5
§ 5 Haftung der Organmitglieder
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Haftung der Organmitglieder
§ 5. Die Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats der an einer grenzüberschreitenden Umgründung beteiligten inländischen Gesellschaft haften dieser in sinngemäßer Anwendung des § 41 AktG. Weiters haften sie den Gesellschaftern für den Ersatz des Schadens, den diese durch die grenzüberschreitende Umgründung erleiden; sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der grenzüberschreitenden Umgründung in das Firmenbuch gemäß § 10 UGB als bekanntgemacht gilt.
§ 6
§ 6 Heilung von Beschlussmängeln
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Heilung von Beschlussmängeln
§ 6. (1) Ist eine grenzüberschreitende Umgründung wirksam geworden, so lassen Mängel der Umgründung die Wirkung der jeweils ausschlaggebenden Eintragung unberührt. Insbesondere wird der Mangel der notariellen Beurkundung eines Umgründungsbeschlusses geheilt.
(2) Das auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Umgründungsbeschlusses gerichtete Begehren kann ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 ZPO auf den Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Umgründung im Firmenbuch entstanden ist, abgeändert oder auf Ersatz der Prozesskosten eingeschränkt werden.
§ 7
§ 7 2. Hauptstück
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
2. Hauptstück
Grenzüberschreitende Umwandlung
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 7. Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Umwandlungen.
§ 8
§ 8 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 8. Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 9
§ 9 Hinaus-Umwandlung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
2. Abschnitt
Hinaus-Umwandlung
Anwendungsbereich
§ 9. Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Umwandlungen (§ 8 Z 2).
§ 10
§ 10 Umwandlungsplan
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Umwandlungsplan
§ 10. (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung (Umwandlungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
(2) Die Gesellschaft hat auf den Umwandlungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Umwandlung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
§ 11
§ 11 Umwandlungsbericht
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Umwandlungsbericht
§ 11. (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Umwandlungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
(2) Der Bericht hat einen allgemeinen Abschnitt sowie einen Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 3) und einen Abschnitt für die Arbeitnehmer (Abs. 5) zu enthalten. Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie einen einzigen Bericht erstellt, der alle diese Abschnitte enthält, oder gesonderte Berichte für Gesellschafter und Arbeitnehmer, die neben dem allgemeinen Abschnitt nur den jeweiligen Abschnitt enthalten.
(3) Im Abschnitt für die Gesellschafter ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
(4) Der Abschnitt für die Gesellschafter ist nicht erforderlich, wenn
(5) Im Abschnitt für die Arbeitnehmer ist insbesondere Folgendes zu erläutern:
(6) Der Abschnitt für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer als die Mitglieder des Vorstands haben.
(7) Wenn weder der Abschnitt für die Gesellschafter (Abs. 4) noch der Abschnitt für die Arbeitnehmer (Abs. 6) erforderlich ist, kann die Erstellung des Umwandlungsberichts gänzlich unterbleiben.
§ 12
§ 12 Umwandlungsprüfung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Umwandlungsprüfung
§ 12. (1) Ein unabhängiger Sachverständiger (Umwandlungsprüfer) hat den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Umwandlungsprüfung).
(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Umwandlungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der Barabfindung hat der Umwandlungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Umwandlung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Umwandlung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
(3) Für die Bestellung, die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Umwandlungsprüfers gilt § 5 Abs. 2 und 3 SpaltG sinngemäß.
(4) Die Umwandlungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn
§ 13
§ 13 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 13. (1) Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte grenzüberschreitende Umwandlung auf der Grundlage des Umwandlungsberichts und des Prüfungsberichts des Umwandlungsprüfers zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Prüfung durch den Aufsichtsrat ist nicht erforderlich, wenn
§ 14
§ 14 Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
§ 14. (1) Die Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, ist spätestens sechs Wochen vor dem Tag dieser Versammlung einzuberufen. In der Einberufung ist anzugeben, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt den Gesellschaftern die in Abs. 2 genannten Unterlagen zugänglich gemacht werden.
(2) In einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) sind zu den nachstehend genannten Zeitpunkten die folgenden Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitzustellen:
(3) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen übernommen werden. Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum Stichtag der Zwischenbilanz sind jedoch zu berücksichtigen.
(4) Die Zwischenbilanz (Abs. 2 Z 3) muss nicht aufgestellt werden, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach den §§ 125 und 126 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018 oder nach den vom Aufnahmemitgliedstaat gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, erlassenen Vorschriften veröffentlicht hat. In diesem Fall tritt der Halbjahresfinanzbericht bei der Vorbereitung der Hauptversammlung an die Stelle der Zwischenbilanz.
(5) In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Unterlagen den Gesellschaftern zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen sind.
(6) In der Gesellschafterversammlung sind die in Abs. 2 bezeichneten Unterlagen aufzulegen. Der Vorstand hat den Umwandlungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Gesellschafter vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage der Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Umwandlungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn die Veränderung eine andere Barabfindung rechtfertigen würde.
(7) Dem zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen den Arbeitnehmern selbst, sind die in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Unterlagen spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
(8) Das zuständige Organ der Arbeitnehmervertretung, in Ermangelung eines solchen die Arbeitnehmer selbst, hat bzw. haben das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Unterlagen eine Stellungnahme zum Umwandlungsbericht abzugeben. Ist dies der Fall, so hat der Vorstand die Gesellschafter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Stellungnahme dem Umwandlungsbericht als Anlage beizufügen; dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter gemäß Abs. 2 letzter Satz auf die Bereitstellung der Unterlagen verzichtet haben.
(9) Abs. 7 und 8 lassen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sowie -verfahren nach den §§ 108 und 109 ArbVG unberührt.
§ 15
§ 15 Offenlegung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Offenlegung
§ 15. (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, in welcher der Umwandlungsbeschluss (§ 16) gefasst werden soll, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, folgende Unterlagen einzureichen:
(2) Der Umstand sowie der Tag der Einreichung der Unterlagen nach Abs. 1 sind von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen; die Unterlagen sind in die Urkundensammlung aufzunehmen (§ 12 FBG). Die Abfrage dieser Unterlagen in der Urkundensammlung ist kostenlos.
(3) Gläubigern der Gesellschaft sind die in § 14 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Unterlagen auf Verlangen zu übersenden oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
§ 16
§ 16 Umwandlungsbeschluss
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Umwandlungsbeschluss
§ 16. (1) Die grenzüberschreitende Umwandlung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Umwandlungsplan zustimmen und beschließen, die Satzung der Gesellschaft an das Recht des Zuzugsmitgliedstaats anzupassen (Umwandlungsbeschluss).
(2) In einer Aktiengesellschaft oder Europäischen Gesellschaft (SE) gilt für die Zustimmung der Hauptversammlung Folgendes:
(3) In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt für die Zustimmung der Gesellschafter Folgendes:
(4) Die Gesellschafterversammlung kann die Umwandlung davon abhängig machen, dass die Modalitäten für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der umgewandelten Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat ausdrücklich von ihr bestätigt werden.
§ 17
§ 17 Barabfindung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Barabfindung
§ 17. (1) Jedem Gesellschafter der sich umwandelnden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 10 Abs. 1 Z 9), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
(2) Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Umwandlungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Umwandlung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(3) Die Vorabbescheinigung nach § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
(4) Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Umwandlungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
§ 18
§ 18 Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 18. Der Umwandlungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Umwandlungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
§ 19
§ 19 Überprüfung der Barabfindung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Überprüfung der Barabfindung
§ 19. Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Umwandlungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die §§ 225d bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 2 und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß.
§ 20
§ 20 Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand
§ 20. (1) Gläubiger der Gesellschaft können über die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Umwandlungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Umwandlung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Umwandlung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(3) Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 2 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
(4) Die Gesellschaft gilt in Bezug auf alle Forderungen, die vor der Offenlegung des Umwandlungsplans entstanden sind, als Gesellschaft mit einem Gerichtsstand im Inland an ihrem früheren Sitz, sofern die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Umwandlung erhoben wird.
§ 21
§ 21 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 21. (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat die beabsichtigte Umwandlung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären,
(4) Der Vorstand der Gesellschaft teilt dem Firmenbuchgericht Folgendes mit:
(5) Ist die übertragende Aktiengesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die beabsichtigte Umwandlung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Umwandlung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Umwandlungsbeschluss eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn für die Beteiligungspapiere die Zulassung und der Handel an zumindest einem geregelten Markt in einem EWRVertragsstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.
(6) Das Gericht hat zu prüfen, ob die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlich Beteiligten sowie die Abfindung der austrittswilligen Gesellschafter sichergestellt sind. Dabei sind auch die Angaben im Umwandlungsplan zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen für die Arbeitnehmermitbestimmung getroffen werden, sowie zu den Optionen für diese Regelungen zu prüfen, ebenso die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren, nach dem die Einzelheiten für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft geregelt werden, begonnen hat. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die beabsichtigte Umwandlung einzutragen und eine Vorabbescheinigung hierüber auszustellen. Die Eintragung bzw. Ausstellung darf nicht vor Ablauf der Fristen gemäß § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 erfolgen.
(7) Das Gericht hat weiters zu prüfen, ob die Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Liegen solche Zwecke vor, so hat es die Eintragung der beabsichtigten Umwandlung abzulehnen. Für diese Prüfung gilt Folgendes:
(8) Soweit dies für die Prüfung nach Abs. 6 und 7 erforderlich ist, kann das Gericht insbesondere auch
(9) Die Eintragung soll innerhalb von drei Monaten ab der Anmeldung erfolgen. Ist es für die Zwecke der Prüfung nach Abs. 7 notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder zusätzliche Untersuchungstätigkeiten durchzuführen, so kann die Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Ist es wegen der Komplexität des grenzüberschreitenden Verfahrens ausnahmsweise nicht möglich, die Prüfung innerhalb dieser Fristen vorzunehmen, so hat das Gericht die Gesellschaft vor Ablauf dieser Fristen über die Gründe für eine etwaige Verzögerung zu unterrichten.
(10) Bei der Eintragung der beabsichtigten Umwandlung sind der geplante Sitz der umgewandelten Gesellschaft, das Register, in dem diese Gesellschaft geführt werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ausgestellt wurde. Aus der Vorabbescheinigung muss hervorgehen, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten ordnungsgemäß erledigt sind.
(11) Die Vorabbescheinigung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen. Für den Informationsaustausch über das System der Registervernetzung gilt § 37 Abs. 3 FBG.
(12) Sobald das Register des Zuzugsmitgliedstaats über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist, hat das Gericht die Gesellschaft unverzüglich zu löschen. Dabei sind der Tag der Löschung der Gesellschaft, die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgte, sowie die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft anzugeben.
§ 22
§ 22 Herein-Umwandlung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
3. Abschnitt
Herein-Umwandlung
Anwendungsbereich
§ 22. Dieser Abschnitt gilt für Herein-Umwandlungen (§ 8 Z 3).
§ 23
§ 23 Anwendung des Gründungsrechts
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anwendung des Gründungsrechts
§ 23. (1) Auf die sich umwandelnde Gesellschaft sind die für deren neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die sich umwandelnde Gesellschaft anzusehen.
(2) Die Einhaltung der Gründungsvorschriften ist einer Prüfung zu unterziehen; dabei ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Umwandlung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Umwandlungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.
§ 24
§ 24 Anmeldung und Eintragung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anmeldung und Eintragung
§ 24. (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umgewandelte Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 265 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.
(4) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Umwandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Umwandlung einzutragen. Die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedstaats vorliegt.
(5) Bei der Eintragung der Umwandlung sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgt.
§ 25
§ 25 Wirkungen der Eintragung der Umwandlung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Wirkungen der Eintragung der Umwandlung
§ 25. Mit Eintragung der Umwandlung besteht die Gesellschaft in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter. Damit treten folgende Rechtswirkungen ein:
§ 26
§ 26 3. Hauptstück
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
3. Hauptstück
Grenzüberschreitende Verschmelzung
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 26. Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Verschmelzungen.
§ 27
§ 27 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 27. Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 28
§ 28 Verschmelzungsplan
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Verschmelzungsplan
§ 28. (1) Der Vorstand der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat mit den Verwaltungs- oder Leitungsorganen der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung (Verschmelzungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
(2) Eine inländische übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
(3) Nimmt eine Gesellschaft, die alle stimmberechtigten Anteile an der oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und an der oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, eine grenzüberschreitende Verschmelzung zur Aufnahme vor und gewährt die übernehmende Gesellschaft im Rahmen dieser Verschmelzung keine Anteile, so sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 13 nicht erforderlich.
§ 29
§ 29 Verschmelzungsbericht
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Verschmelzungsbericht
§ 29. (1) Der Vorstand der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Verschmelzungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erläutern.
(2) Für den Verschmelzungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
§ 30
§ 30 Verschmelzungsprüfung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Verschmelzungsprüfung
§ 30. (1) Für die sich verschmelzende inländische Gesellschaft hat ein unabhängiger Sachverständiger (Verschmelzungsprüfer) den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Verschmelzungsprüfung).
(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Verschmelzungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Anteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses hat der Verschmelzungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften vor Ankündigung der geplanten Verschmelzung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaften ohne die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
(3) Für die Bestellung, die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Verschmelzungsprüfers gilt § 220b Abs. 2 und 3 AktG sinngemäß. Hat die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat, so wird der Verschmelzungsprüfer vom Vorstand bestellt. Ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer kann neben dem Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, auch von dem Gericht bestellt werden, in dem eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.
(4) Im Übrigen ist § 12 Abs. 4 sinngemäß auf die Verschmelzungsprüfung anwendbar.
(5) Bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 ist eine Verschmelzungsprüfung nicht erforderlich.
§ 31
§ 31 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 31. (1) Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen kann.
(2) Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.
§ 32
§ 32 Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
§ 32. Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
§ 33
§ 33 Offenlegung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Offenlegung
§ 33. Für die Offenlegung des Verschmelzungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 15 sinngemäß.
§ 34
§ 34 Verschmelzungsbeschluss und -vertrag
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Verschmelzungsbeschluss und -vertrag
§ 34. (1) Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem Verschmelzungsplan zustimmen (Verschmelzungsbeschluss).
(2) Für die Fassung des Verschmelzungsbeschlusses in der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
(3) Bei einer Herein-Verschmelzung zur Neugründung einer Aktiengesellschaft bedarf die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers für den ersten Jahresabschluss der neuen Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften.
(4) Die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben auch einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen; dieser bedarf der Form eines Notariatsaktes.
§ 35
§ 35 Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 35. Der Verschmelzungsbeschluss der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil das Umtauschverhältnis, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt sind oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Verschmelzungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
§ 36
§ 36 Überprüfung des Umtauschverhältnisses
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Überprüfung des Umtauschverhältnisses
§ 36. (1) Ist das Umtauschverhältnis oder sind die allfälligen baren Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat jeder Gesellschafter der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft, der gegebenenfalls von seinem Recht nach § 40 Abs. 1 keinen Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch gegen die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist vor österreichischen Gerichten geltend zu machen. Diese haben sich tunlichst mit Gerichten aus anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und allfälliger barer Zuzahlungen absprechen, zu koordinieren und deren Entscheidungen zu berücksichtigen, soweit sie vorliegen. Für die Überprüfung des Umtauschverhältnisses und der allfälligen baren Zuzahlungen sind die §§ 225c bis 225m AktG sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Entscheidung eines Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat, mit der eine bare Zuzahlung, die Gewährung von Anteilen oder einer anderen Abfindung angeordnet wird, wirkt für und gegen die sich verschmelzende inländische Gesellschaft.
§ 37
§ 37 Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 37. (1) Gläubiger der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft können über die gemäß § 28 Abs. 1 Z 14 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von dieser Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Verschmelzung nicht wirksam wird, kann die sich verschmelzende inländische Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(3) Bei einer Hinaus-Verschmelzung darf die Vorabbescheinigung erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 2 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
§ 38
§ 38 Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung
§ 38. Mit Eintragung der Verschmelzung bei der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein:
§ 39
§ 39 Hinaus-Verschmelzung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
2. Abschnitt
Hinaus-Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 39. Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Verschmelzungen (§ 27 Z 4).
§ 40
§ 40 Barabfindung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Barabfindung
§ 40. (1) Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft steht gegenüber dieser Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 28 Abs. 1 Z 13), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
(2) Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(3) Die Vorabbescheinigung nach § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
(4) Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
§ 41
§ 41 Überprüfung der Barabfindung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Überprüfung der Barabfindung
§ 41. Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die §§ 225d bis 225m, ausgenommen § 225e Abs. 2 und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß.
§ 42
§ 42 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 42. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) § 21 Abs. 3 bis 12 gilt sinngemäß.
§ 43
§ 43 Herein-Verschmelzung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
3. Abschnitt
Herein-Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 43. Dieser Abschnitt gilt für Herein-Verschmelzungen (§ 27 Z 5).
§ 44
§ 44 Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
§ 44. (1) Auf eine übernehmende Gesellschaft sind die §§ 223 und 224 Abs. 1 bis 4 AktG bzw. § 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Gründung einer neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und 34 Abs. 1 AktG sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 AktG über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein. Im Übrigen gelten für die neue Gesellschaft § 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4 AktG sinngemäß.
(3) Hat eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Österreich, so gelten für sie § 41 und § 225 Abs. 3 Satz 2 AktG sinngemäß.
§ 45
§ 45 Anmeldung und Eintragung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anmeldung und Eintragung
§ 45. (1) Die Vorstände der sich verschmelzenden Gesellschaften haben die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, gemeinsam anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Gericht gegenüber zu erklären,
(4) Der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder dass der Vorstand die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer von seinem Beschluss informiert hat, ohne Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern die Auffangregelungen zur Mitbestimmung anzuwenden (§ 261 ArbVG).
(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob die verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben, ob die Verschmelzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungs- bzw. Kapitalaufbringungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Verschmelzung bzw. die neue Gesellschaft einzutragen. Die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.
(6) In den Eintragungen bei der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben. Wird zur Durchführung der Verschmelzung durch Aufnahme das Nennkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluss über die Erhöhung des Nennkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Nennkapitals einzutragen. Bei der Verschmelzung zur Neugründung sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen; darüber hinaus ist anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgt. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 233 Abs. 6 AktG.
§ 46
§ 46 4. Hauptstück
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
4. Hauptstück
Grenzüberschreitende Spaltung
1. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 46. Dieses Hauptstück gilt für grenzüberschreitende Spaltungen.
§ 47
§ 47 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 47. Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 48
§ 48 Hinaus-Spaltung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
2. Abschnitt
Hinaus-Spaltung
Anwendungsbereich
§ 48. Dieser Abschnitt gilt für Hinaus-Spaltungen (§ 47 Z 6).
§ 49
§ 49 Spaltungsplan
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Spaltungsplan
§ 49. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen Plan für die grenzüberschreitende Spaltung (Spaltungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:
(2) Die Gesellschaft hat auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Spaltung liegenden Stichtag aufgestellt werden.
§ 50
§ 50 Kapitalerhaltung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kapitalerhaltung
§ 50. (1) Bei der Abspaltung zur Neugründung und der Ausgliederung darf das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft nur herabgesetzt werden, wenn die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung eingehalten werden. Gebundene Rücklagen dürfen auf die begünstigten Gesellschaften nicht übertragen werden.
(2) Der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft muss nach Durchführung der Spaltung wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen entsprechen; dies ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein.
§ 51
§ 51 Spaltungsbericht
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Spaltungsbericht
§ 51. (1) Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Spaltungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften zu erläutern.
(2) Für den Spaltungsbericht gilt § 11 Abs. 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
§ 52
§ 52 Spaltungsprüfung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Spaltungsprüfung
§ 52. (1) Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat ein unabhängiger Sachverständiger (Spaltungsprüfer) den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Spaltungsprüfung).
(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Spaltungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Anteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses hat der Spaltungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
(3) Im Übrigen ist § 12 Abs. 3 und 4 sinngemäß auf die Spaltungsprüfung anwendbar.
§ 53
§ 53 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 53. Hat die übertragende Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 sinngemäß.
§ 54
§ 54 Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung
§ 54. (1) Für die Information der Gesellschafter und der Arbeitnehmervertretung gilt § 14 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
§ 55
§ 55 Offenlegung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Offenlegung
§ 55. Für die Offenlegung des Spaltungsplans und der Mitteilung an die Gesellschafter, die Gläubiger und die Arbeitnehmervertretung gilt § 15 sinngemäß.
§ 56
§ 56 Spaltungsbeschluss
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Spaltungsbeschluss
§ 56. (1) Die grenzüberschreitende Spaltung wird nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss).
(2) Für die Fassung des Spaltungsbeschlusses gilt § 16 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass im Fall einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 8 Abs. 3 SpaltG die dort genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.
§ 57
§ 57 Barabfindung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Barabfindung
§ 57. (1) Jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der infolge der grenzüberschreitenden Spaltung Anteile an einer oder mehrerer Gesellschaften erwerben würde, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, steht gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 49 Abs. 1 Z 16), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gesellschaft hat auch eine elektronische Adresse für den Zugang von Annahmeerklärungen bekanntzugeben.
(2) Werden die Anteile der neuen Gesellschaften den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so steht jedem Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft, der nicht zugestimmt hat, gegenüber der übertragenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 49 Abs. 1 Z 16), das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat. Wird die Barabfindung von einem Dritten angeboten, so haften Dritter und Gesellschaft als Gesamtschuldner.
(3) Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung angenommen werden; andernfalls muss die Annahmeerklärung der übertragenden Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich oder in Textform (§ 13 Abs. 2 AktG) binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit Eintragung der Spaltung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Verbindlichkeit geht auf die Gesellschaft über, der sie nach dem Spaltungsplan zugeteilt werden; für die Haftung der anderen Gesellschaften gilt § 61 Abs. 2. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten.
(4) Die Vorabbescheinigung nach § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 darf erst ausgestellt werden, wenn die Barabfindungsansprüche der Gesellschafter ausreichend sichergestellt sind oder nachgewiesen wird, dass alle Gesellschafter auf die Barabfindung verzichtet haben.
(5) Einer anderweitigen Veräußerung der Anteile durch einen dem Spaltungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Spaltungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.
§ 58
§ 58 Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 58. Der Spaltungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil die Anteilsaufteilung, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Spaltungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen der Anteilsaufteilung, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
§ 59
§ 59 Überprüfung der Barabfindung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Überprüfung der Barabfindung
§ 59. Gesellschafter, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, können binnen eines Monats nach dem Spaltungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag gemäß § 18 AktG bekannt zu machen. Gesellschafter, welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs. 3 Z 1 AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Gesellschafter unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung die §§ 225d bis 225m AktG, ausgenommen § 225e Abs. 2 und Abs. 3 und § 225j Abs. 2 AktG, sinngemäß.
§ 60
§ 60 Überprüfung der Anteilsaufteilung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Überprüfung der Anteilsaufteilung
§ 60. (1) Ist für einen Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die Anteilsaufteilung unter Berücksichtigung allfälliger barer Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat dieser Gesellschafter einen Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen inländischen Gericht und gegen alle begünstigten Gesellschaften sowie gegebenenfalls auch gegen die übertragende Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht legt den oder die Abfindungsschuldner fest, wobei die Entscheidung für die übertragende und alle begünstigten Gesellschaften wirkt. Für die Überprüfung der Anteilsaufteilung sind im Übrigen die §§ 225c bis 225m AktG, ausgenommen § 225f, § 225i Abs. 1 und 2 AktG, sinngemäß anzuwenden.
§ 61
§ 61 Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 61. (1) Gläubiger der Gesellschaft können über die gemäß § 49 Abs. 1 Z 17 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Spaltungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Spaltung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Spaltung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2) Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung zugeordneten Nettoaktivvermögens als Gesamtschuldner.
(3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(4) Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 3 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
§ 62
§ 62 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 62. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) § 21 Abs. 3 bis 11 gilt sinngemäß.
(4) Sobald die Register der Mitgliedstaaten aller begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Gericht die Durchführung der Spaltung unverzüglich einzutragen. Bei der Abspaltung zur Neugründung sind die Eintragungsnummern, Firmen und Rechtsformen der begünstigten Gesellschaften anzugeben. Bei der Aufspaltung zur Neugründung hat das Gericht die übertragende Gesellschaft zu löschen, wobei neben den Angaben zu den begünstigten Gesellschaften auch der Tag der Löschung der Gesellschaft und die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte, anzugeben sind.
§ 63
§ 63 Wirkungen der Eintragung der Spaltung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Wirkungen der Eintragung der Spaltung
§ 63. (1) Mit Eintragung der Durchführung der Spaltung bei der übertragenden Gesellschaft wird die Spaltung wirksam.
(2) Mit der Wirksamkeit treten bei der Aufspaltung zur Neugründung folgende Rechtswirkungen ein:
(3) Mit der Wirksamkeit treten bei der Abspaltung zur Neugründung folgende Rechtswirkungen ein:
(4) Mit der Wirksamkeit treten bei der Ausgliederung folgende Rechtswirkungen ein:
(5) Ist ein Gegenstand des Aktiv- oder Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft im Spaltungsplan nicht ausdrücklich zugeteilt und ermöglicht auch die Auslegung des Plans keine Entscheidung über die Zuteilung, so wird dieser Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften – bzw. im Fall einer Abspaltung oder einer Ausgliederung auf alle begünstigten Gesellschaften und die übertragende Gesellschaft – anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Spaltungsplan auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen.
(6) Schreibt das Recht eines Mitgliedstaats im Fall einer grenzüberschreitenden Spaltung die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von der übertragenden Gesellschaft eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so sind diese Formalitäten von der übertragenden Gesellschaft bzw. von den begünstigten Gesellschaften zu erfüllen.
(7) Anteile einer begünstigten Gesellschaft können nicht gegen Anteile der übertragenden Gesellschaft getauscht werden, die entweder von dieser Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.
(8) Nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch ist eine Klage auf Anfechtung des Spaltungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft oder auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aus der auf dem Beschluss beruhenden Eintragung der Spaltung im Firmenbuch entstanden ist, gegen die begünstigten Gesellschaften zu richten, bei der Abspaltung gegen alle beteiligten Gesellschaften.
(9) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden Gesellschaft gilt § 67 AktG, bei Zusammenlegung von Aktien § 179 AktG über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
§ 64
§ 64 Herein-Spaltung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
3. Abschnitt
Herein-Spaltung
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Abschnitt gilt für Herein-Spaltungen (§ 47 Z 7).
§ 65
§ 65 Anwendung des Gründungsrechts
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anwendung des Gründungsrechts
§ 65. (1) Auf die begünstigten Gesellschaften sind die für deren jeweilige Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen.
(2) Der Hergang der Gründung der begünstigten Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.
§ 66
§ 66 Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft
§ 66. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung und die Errichtung der jeweiligen begünstigten Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz haben soll, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft dem Gericht gegenüber zu erklären,
(4) Der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 269 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.
(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Die der Spaltung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.
(6) Wurde die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt, so hat das Gericht die begünstigte Gesellschaft einzutragen. Dabei sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist unter Nennung der Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgt. In der Eintragung ist aufzunehmen, dass die begünstigte Gesellschaft erst entsteht, wenn die Spaltung nach dem auf die übertragende Gesellschaft anwendbaren Recht wirksam wird.
§ 67
§ 67 Wirkungen der Eintragung der Spaltung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Wirkungen der Eintragung der Spaltung
§ 67. (1) Wann die Spaltung wirksam wird, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die begünstigte Gesellschaft und es gilt § 63 Abs. 1 bis 8 mit Ausnahme der Vorschriften, die bloß die übertragende Gesellschaft betreffen.
(2) Sobald das Register des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft dem Gericht über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die Spaltung wirksam geworden ist, ist unverzüglich einzutragen, dass die begünstigte Gesellschaft entstanden ist. Soweit möglich, ist das Datum des Wirksamwerdens der Spaltung in die Eintragung aufzunehmen.
§ 68
§ 68 5. Hauptstück
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 68. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 69
§ 69 Sprachliche Gleichbehandlung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 69. Die in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.
§ 70
§ 70 In- und Außerkrafttreten
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
In- und Außerkrafttreten
§ 70. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EUVerschmelzungsgesetz – EUVerschG), BGBl. I Nr. 72/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
§ 71
§ 71 Vollziehung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Vollziehung
§ 71. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Art. 9
Art. 9 Artikel 9
Fassung: 1. August 2023 bis laufend