Bundesgesetze

EU-Umgründungsgesetz

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU Umgründungsgesetz – EU UmgrG)

EU-UmgrGBundesgesetzFassung seit 1. August 2023RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012317 · BGBl. I Nr. 78/2023 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 28

§ 28 Verschmelzungsplan

Fassung: 1. August 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28 EU-UmgrG?

  • Kernaussage§ 28 EU-UmgrG behandelt "Verschmelzungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verschmelzungsplan

§ 28. (1) Der Vorstand der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft hat mit den Verwaltungs- oder Leitungsorganen der anderen an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung (Verschmelzungsplan) zu erstellen, der zumindest folgende Angaben enthält:

(2) Eine inländische übertragende Gesellschaft hat auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Für sie gelten die Vorschriften des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung sinngemäß; sie muss nicht veröffentlicht werden. Die Schlussbilanz muss auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung liegenden Stichtag aufgestellt werden.

(3) Nimmt eine Gesellschaft, die alle stimmberechtigten Anteile an der oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und an der oder den übertragenden Gesellschaften besitzt, eine grenzüberschreitende Verschmelzung zur Aufnahme vor und gewährt die übernehmende Gesellschaft im Rahmen dieser Verschmelzung keine Anteile, so sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 13 nicht erforderlich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Beurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 27 Begriffsbestimmungen
Nächster Paragraph§ 29 Verschmelzungsbericht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 EU-UmgrG in einfachen Worten?

§ 28 EU-UmgrG behandelt "Verschmelzungsplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. August 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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