§ 66
§ 66 Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 66 EU-UmgrG behandelt "Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft
§ 66. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung und die Errichtung der jeweiligen begünstigten Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel die begünstigte Gesellschaft ihren Sitz haben soll, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands der übertragenden Gesellschaft dem Gericht gegenüber zu erklären,
(4) Der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 269 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.
(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Die der Spaltung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.
(6) Wurde die Spaltung ordnungsgemäß durchgeführt, so hat das Gericht die begünstigte Gesellschaft einzutragen. Dabei sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist unter Nennung der Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgt. In der Eintragung ist aufzunehmen, dass die begünstigte Gesellschaft erst entsteht, wenn die Spaltung nach dem auf die übertragende Gesellschaft anwendbaren Recht wirksam wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 66 EU-UmgrG behandelt "Anmeldung und Eintragung der begünstigten Gesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:04
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