Bundesgesetze

EU-Umgründungsgesetz

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU Umgründungsgesetz – EU UmgrG)

EU-UmgrGBundesgesetzFassung seit 1. August 2023RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012317 · BGBl. I Nr. 78/2023 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Umwandlungsprüfung

Fassung: 1. August 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 EU-UmgrG?

  • Kernaussage§ 12 EU-UmgrG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umwandlungsprüfung

§ 12. (1) Ein unabhängiger Sachverständiger (Umwandlungsprüfer) hat den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Umwandlungsprüfung).

(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Umwandlungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung angemessen ist. Bei der Bewertung der Barabfindung hat der Umwandlungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Umwandlung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Umwandlung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,

(3) Für die Bestellung, die Auswahl, das Auskunftsrecht und die Verantwortlichkeit des Umwandlungsprüfers gilt § 5 Abs. 2 und 3 SpaltG sinngemäß.

(4) Die Umwandlungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 EU-UmgrG in einfachen Worten?

§ 12 EU-UmgrG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. August 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:04
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