§ 52
§ 52 Spaltungsprüfung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 52 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 52 EU-UmgrG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Spaltungsprüfung
§ 52. (1) Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat ein unabhängiger Sachverständiger (Spaltungsprüfer) den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Spaltungsprüfung).
(2) Der Bericht nach Abs. 1 hat jedenfalls eine Stellungnahme des Spaltungsprüfers zur Frage zu enthalten, ob die Barabfindung und das Umtauschverhältnis der Anteile angemessen sind. Bei der Bewertung der Barabfindung und des Umtauschverhältnisses hat der Spaltungsprüfer einen etwaigen Marktpreis, den die Anteile an der Gesellschaft vor Ankündigung der geplanten Spaltung hatten, oder den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Spaltung zu berücksichtigen. Im Bericht ist zumindest anzugeben,
(3) Im Übrigen ist § 12 Abs. 3 und 4 sinngemäß auf die Spaltungsprüfung anwendbar.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 52 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 52 EU-UmgrG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
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