§ 60
§ 60 Überprüfung der Anteilsaufteilung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 60 EU-UmgrG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überprüfung der Anteilsaufteilung
§ 60. (1) Ist für einen Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft die Anteilsaufteilung unter Berücksichtigung allfälliger barer Zuzahlungen nicht angemessen festgelegt, so hat dieser Gesellschafter einen Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlungen, wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war und auf das Recht nicht schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung verzichtet hat.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei dem für die übertragende Gesellschaft zuständigen inländischen Gericht und gegen alle begünstigten Gesellschaften sowie gegebenenfalls auch gegen die übertragende Gesellschaft geltend zu machen. Das Gericht legt den oder die Abfindungsschuldner fest, wobei die Entscheidung für die übertragende und alle begünstigten Gesellschaften wirkt. Für die Überprüfung der Anteilsaufteilung sind im Übrigen die §§ 225c bis 225m AktG, ausgenommen § 225f, § 225i Abs. 1 und 2 AktG, sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 60 EU-UmgrG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:04
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