Bundesgesetze

EU-Umgründungsgesetz

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU Umgründungsgesetz – EU UmgrG)

EU-UmgrGBundesgesetzFassung seit 1. August 2023RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012317 · BGBl. I Nr. 78/2023 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Anmeldung und Eintragung

Fassung: 1. August 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 EU-UmgrG?

  • Kernaussage§ 45 EU-UmgrG behandelt "Anmeldung und Eintragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anmeldung und Eintragung

§ 45. (1) Die Vorstände der sich verschmelzenden Gesellschaften haben die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, gemeinsam anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

(3) Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Gericht gegenüber zu erklären,

(4) Der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder dass der Vorstand die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer von seinem Beschluss informiert hat, ohne Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern die Auffangregelungen zur Mitbestimmung anzuwenden (§ 261 ArbVG).

(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob die verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsamen gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben, ob die Verschmelzung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungs- bzw. Kapitalaufbringungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Verschmelzung bzw. die neue Gesellschaft einzutragen. Die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedsstaats vorliegt.

(6) In den Eintragungen bei der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft sind die Firmen aller übrigen beteiligten Gesellschaften unter Hinweis auf ihre Firmenbuchnummern anzugeben. Wird zur Durchführung der Verschmelzung durch Aufnahme das Nennkapital erhöht, so ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluss über die Erhöhung des Nennkapitals sowie die Durchführung der Erhöhung des Nennkapitals einzutragen. Bei der Verschmelzung zur Neugründung sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen; darüber hinaus ist anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgt. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 233 Abs. 6 AktG.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 EU-UmgrG in einfachen Worten?

§ 45 EU-UmgrG behandelt "Anmeldung und Eintragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. August 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:04
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