§ 20
§ 20 Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 20 EU-UmgrG behandelt "Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand
§ 20. (1) Gläubiger der Gesellschaft können über die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von der Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Umwandlungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Hinaus-Umwandlung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Umwandlung nicht wirksam wird, kann die Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(3) Die Vorabbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 2 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
(4) Die Gesellschaft gilt in Bezug auf alle Forderungen, die vor der Offenlegung des Umwandlungsplans entstanden sind, als Gesellschaft mit einem Gerichtsstand im Inland an ihrem früheren Sitz, sofern die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden der Umwandlung erhoben wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 20 EU-UmgrG behandelt "Gläubigerschutz, Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter und Gerichtsstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
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