Bundesgesetze

EU-Umgründungsgesetz

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU Umgründungsgesetz – EU UmgrG)

EU-UmgrGBundesgesetzFassung seit 1. August 2023RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012317 · BGBl. I Nr. 78/2023 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 65

§ 65 Anwendung des Gründungsrechts

Fassung: 1. August 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 65 EU-UmgrG?

  • Kernaussage§ 65 EU-UmgrG behandelt "Anwendung des Gründungsrechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung des Gründungsrechts

§ 65. (1) Auf die begünstigten Gesellschaften sind die für deren jeweilige Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die übertragende Gesellschaft anzusehen.

(2) Der Hergang der Gründung der begünstigten Gesellschaften ist einer Prüfung zu unterziehen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Spaltungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65 EU-UmgrG in einfachen Worten?

§ 65 EU-UmgrG behandelt "Anwendung des Gründungsrechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. August 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:04
Frühere Fassungen

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