Bundesgesetze

EU-Umgründungsgesetz

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU Umgründungsgesetz – EU UmgrG)

EU-UmgrGBundesgesetzFassung seit 1. August 2023RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012317 · BGBl. I Nr. 78/2023 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 64

§ 64 Herein-Spaltung

Fassung: 1. August 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 64 EU-UmgrG?

  • Kernaussage§ 64 EU-UmgrG behandelt "Herein-Spaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Herein-Spaltungen (§ 47 Z 7).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Herein-Spaltung

Anwendungsbereich

§ 64. Dieser Abschnitt gilt für Herein-Spaltungen (§ 47 Z 7).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 64 EU-UmgrG in einfachen Worten?

§ 64 EU-UmgrG behandelt "Herein-Spaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 64 EU-UmgrG relevant?

Für Herein-Spaltungen (§ 47 Z 7).

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. August 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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