§ 44
§ 44 Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 44 EU-UmgrG behandelt "Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
§ 44. (1) Auf eine übernehmende Gesellschaft sind die §§ 223 und 224 Abs. 1 bis 4 AktG bzw. § 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Gründung einer neuen Gesellschaft gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21 bis 23, 32 und 34 Abs. 1 AktG sinngemäß. Den Gründern stehen die übertragenden Gesellschaften gleich. Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften enthalten waren, sind in die Satzung der neuen Gesellschaft zu übernehmen; § 145 Abs. 3 AktG über die Änderung dieser Festsetzungen bleibt unberührt. Bei der neuen Gesellschaft hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 25 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 26, 27, 42 und 44 AktG gelten sinngemäß. Der Prüfer kann gleichzeitig Verschmelzungsprüfer sein. Im Übrigen gelten für die neue Gesellschaft § 224 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4 AktG sinngemäß.
(3) Hat eine übertragende Gesellschaft ihren Sitz in Österreich, so gelten für sie § 41 und § 225 Abs. 3 Satz 2 AktG sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 44 EU-UmgrG behandelt "Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:04
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