§ 24
§ 24 Anmeldung und Eintragung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 24 EU-UmgrG behandelt "Anmeldung und Eintragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anmeldung und Eintragung
§ 24. (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat die Umwandlung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die umgewandelte Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung im Firmenbuch sind die Nachweise beizuschließen, dass die allenfalls erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden, gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer, oder, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder das besondere Verwaltungsgremium beschließt, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abbricht, dass die entsprechenden Auffangregelungen nach § 265 Abs. 2 oder 3 ArbVG angewendet wurden.
(4) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Umwandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere ob die anwendbaren Gründungsvorschriften eingehalten wurden und gegebenenfalls ob die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht die Umwandlung einzutragen. Die der Umwandlung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn eine gültige Vorabbescheinigung der zuständigen Stelle des Wegzugsmitgliedstaats vorliegt.
(5) Bei der Eintragung der Umwandlung sind die bei der Gründung erforderlichen Eintragungen zu machen. Darüber hinaus ist anzugeben, dass die Eintragung der Gesellschaft aufgrund einer grenzüberschreitenden Umwandlung erfolgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 24 EU-UmgrG behandelt "Anmeldung und Eintragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:04
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