Bundesgesetze

EU-Umgründungsgesetz

Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU Umgründungsgesetz – EU UmgrG)

EU-UmgrGBundesgesetzFassung seit 1. August 2023RIS-Stand 19. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012317 · BGBl. I Nr. 78/2023 · 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht · Original im RIS öffnen

§ 31

§ 31 Prüfung durch den Aufsichtsrat

Fassung: 1. August 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 31 EU-UmgrG?

  • Kernaussage§ 31 EU-UmgrG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prüfung durch den Aufsichtsrat

§ 31. (1) Hat eine an der Verschmelzung beteiligte inländische Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so gilt § 13 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft auch in den Fällen des § 220c zweiter Satz AktG entfallen kann.

(2) Handelt es sich bei einer Verschmelzung im Sinne des § 28 Abs. 3 bei einer beteiligten inländischen Gesellschaft um eine übertragende Gesellschaft, so ist in dieser eine Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht erforderlich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 31 EU-UmgrG in einfachen Worten?

§ 31 EU-UmgrG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2023 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. Juli 2023
Fassung seit
1. August 2023
Fassung bis
laufend
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