§ 37
§ 37 Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 37 EU-UmgrG behandelt "Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
§ 37. (1) Gläubiger der sich verschmelzenden inländischen Gesellschaft können über die gemäß § 28 Abs. 1 Z 14 angebotenen Sicherheiten hinaus weitere Sicherheiten von dieser Gesellschaft verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, muss die Leistung der Sicherheit innerhalb von drei Monaten nach der Offenlegung des Verschmelzungsplans mit Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass seine Forderung entstanden ist, dass er keine Befriedigung verlangen kann und dass durch die Verschmelzung die Erfüllung seiner Forderung gefährdet wird. Wenn die Verschmelzung nicht wirksam wird, kann die sich verschmelzende inländische Gesellschaft die Rückübertragung oder Auflösung der gewährten Sicherheiten verlangen.
(2) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder, wenn dies nicht möglich ist, die Änderung der Rechte oder das Recht selbst nach Wahl des Rechtsinhabers angemessen abzugelten.
(3) Bei einer Hinaus-Verschmelzung darf die Vorabbescheinigung erst ausgestellt werden, wenn allen Gläubigern, die nach Abs. 1 Sicherheitsleistung verlangt und gegebenenfalls eingeklagt haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde, und sichergestellt ist, dass den Inhabern von Rechten nach Abs. 2 gleichwertige Rechte gewährt oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abgegolten wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 37 EU-UmgrG behandelt "Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:04
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