§ 62
§ 62 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 62 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 62 EU-UmgrG behandelt "Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
§ 62. (1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat die beabsichtigte Spaltung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel diese Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
(3) § 21 Abs. 3 bis 11 gilt sinngemäß.
(4) Sobald die Register der Mitgliedstaaten aller begünstigten Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden, hat das Gericht die Durchführung der Spaltung unverzüglich einzutragen. Bei der Abspaltung zur Neugründung sind die Eintragungsnummern, Firmen und Rechtsformen der begünstigten Gesellschaften anzugeben. Bei der Aufspaltung zur Neugründung hat das Gericht die übertragende Gesellschaft zu löschen, wobei neben den Angaben zu den begünstigten Gesellschaften auch der Tag der Löschung der Gesellschaft und die Tatsache, dass die Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung erfolgte, anzugeben sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 62 EU-UmgrG behandelt "Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Spaltung, Ausstellung der Vorabbescheinigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
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