§ 23
§ 23 Anwendung des Gründungsrechts
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 23 EU-UmgrG behandelt "Anwendung des Gründungsrechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung des Gründungsrechts
§ 23. (1) Auf die sich umwandelnde Gesellschaft sind die für deren neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Als Gründer ist die sich umwandelnde Gesellschaft anzusehen.
(2) Die Einhaltung der Gründungsvorschriften ist einer Prüfung zu unterziehen; dabei ist zu prüfen, ob der tatsächliche Wert des Nettoaktivvermögens der Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Umwandlung entspricht. Die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Gründungsprüfung sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfer kann gleichzeitig Umwandlungsprüfer sein. Der Gründungsbericht gemäß § 24 AktG entfällt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 23 EU-UmgrG behandelt "Anwendung des Gründungsrechts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
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