§ 67
§ 67 Wirkungen der Eintragung der Spaltung
Fassung: 1. August 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 67 EU-UmgrG?
- Kernaussage§ 67 EU-UmgrG behandelt "Wirkungen der Eintragung der Spaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wirkungen der Eintragung der Spaltung
§ 67. (1) Wann die Spaltung wirksam wird, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die begünstigte Gesellschaft und es gilt § 63 Abs. 1 bis 8 mit Ausnahme der Vorschriften, die bloß die übertragende Gesellschaft betreffen.
(2) Sobald das Register des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft dem Gericht über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die Spaltung wirksam geworden ist, ist unverzüglich einzutragen, dass die begünstigte Gesellschaft entstanden ist. Soweit möglich, ist das Datum des Wirksamwerdens der Spaltung in die Eintragung aufzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 EU-UmgrG in einfachen Worten?
§ 67 EU-UmgrG behandelt "Wirkungen der Eintragung der Spaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Juli 2023
- Fassung seit
- 1. August 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:04
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