§ 399a
§ 399a Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 399a EO?
- Kernaussage§ 399a EO behandelt "Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts
§ 399a. (1) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:
(3) Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.
(4) Der § 399 ist nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 399a EO in einfachen Worten?
§ 399a EO behandelt "Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
- Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
- OGH5
Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
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