Bundesgesetze

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).

EOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001700 · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · 23/04 Exekutionsordnung · Original im RIS öffnen

§ 399a

§ 399a Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 399a EO?

  • Kernaussage§ 399a EO behandelt "Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts

§ 399a. (1) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist soweit einzuschränken, als sich aus den Pflegschaftsakten ergibt oder der Gegner bescheinigt, dass er dem Minderjährigen offenbar nicht in dieser Höhe zu Unterhalt verpflichtet ist.

(2) Eine einstweilige Verfügung nach § 382a ist aufzuheben:

(3) Die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung nach § 382a wirkt ab der Verwirklichung des Aufhebungsbeziehungsweise Einschränkungsgrundes. Dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung festzustellen.

(4) Der § 399 ist nicht anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 399a EO in einfachen Worten?

§ 399a EO behandelt "Aufhebung oder Einschränkung des vorläufigen Unterhalts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
Häufige Gerichte
  • OGH5
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

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ÖA 1989,46 (Anm Gamerith) = JBl 1989,118 = EFSlg 25/6 nur: Teleologische Reduktion der Verweisungen nach den §§ 402 Abs 2 und 78 EO auf die Vorschriften der ZPO. (T1) Beisatz: §§ 41, 52 Abs 1 ZPO (keine...

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Auch; Beisatz: Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden,...

EO §382a · EO §399a Abs2 Z2 · UVG §4 Z5
OGH · RechtssatzOGH · 4Ob96/07g; 4Ob226/07z; 4Ob155/07h; 3Ob76/07h; 10Ob69/08g · 9. September 20084Ob96/07g; 4Ob226/07z; 4Ob155/07h; 3Ob76/07h; 10Ob69/08g · 9. September 2008 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122352

Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1); Veröff: SZ 2007/118 Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung über vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO. (T2) Ähnlich; Beis wie T2 Auch; Beisatz:...

EO §39 Abs1 Z1 I · EO §39 Abs1 Z1 IVE · EO §39 Abs1 Z1 IVF · EO §355 Abs1 IV · EO §382a · EO §391 Abs1 IIIA · EO §399 Abs1 Z2 · EO §399a Abs2 Z2
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob579/93; 1Ob576/93; 7Ob508/94; 7Ob508/96; 7Ob147/01w; 2Ob126/03y; 10Ob28/04x · 8. Juni 20048Ob579/93; 1Ob576/93; 7Ob508/94; 7Ob508/96; 7Ob147/01w; 2Ob126/03y; 10Ob28/04x · 8. Juni 2004 · ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010757

Veröff: EvBl 1994/28 S.132 Vgl aber; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für das Rechtsmittelverfahren im Einschränkungsverfahren beziehungsweise Aufhebungsverfahren einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 399a EO, dieses ist somit zweiseitig. (T1) Gegenteilig; Beisatz: Wurde eine einstweilige Verfügung erlassen,...

EO §382a · EO §399a · EO §402 Abs1 A · ZPO §521a
OGH · RechtssatzOGH · 8Ob521/91; 1Ob576/93 · 2. Juli 19938Ob521/91; 1Ob576/93 · 2. Juli 1993 · ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006132

ÖAmtsVmd 1992,92 auch nur: Gründe gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO können gemäß § 399a EO im vereinfachten Verfahren zur Einschränkung und Aufhebung solcher einstweiliger Verfügungen auch rückwirkend geltend gemacht werden. (T1).

EO §382a · EO §399a