§ 5b
§ 5b Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5b EO?
- Kernaussage§ 5b EO behandelt "Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen
§ 5b. (1) Wenn die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, nicht jedoch auf ein Superädifikat, zur Hereinbringung einer Geldforderung geführt wird, ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, welches das öffentliche Buch führt. Befindet sich das unbewegliche Vermögen nicht im Sprengel des Gerichts, in dem das Buch geführt wird, so obliegt der Vollzug dem Bezirksgericht, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
(2) Wenn die Exekution auf ein Superädifikat geführt wird, so ist zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Superädifikat ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen befindet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5b EO in einfachen Worten?
§ 5b EO behandelt "Örtliche Zuständigkeit bei einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das unbewegliche Vermögen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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