§ 24
§ 24 Vollstreckungsorgane
Fassung: 1. Juli 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 24 EO?
- Kernaussage§ 24 EO behandelt "Vollstreckungsorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollstreckungsorgane
§ 24. (1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
(2) Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 EO in einfachen Worten?
§ 24 EO behandelt "Vollstreckungsorgane" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Oktober 2017
- Fassung seit
- 1. Juli 1996
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Verweise
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