§ 347
§ 347 Herausgabe durch Dritte
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 347 EO?
- Kernaussage§ 347 EO behandelt "Herausgabe durch Dritte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Herausgabe durch Dritte
§ 347. (1) In derselben Weise kann die Exekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.
(2) Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim Exekutionsgericht beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 347 EO in einfachen Worten?
§ 347 EO behandelt "Herausgabe durch Dritte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
- OGH7
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 2Ob787/50; 3Ob344/51; 3Ob528/56 (3Ob529/56); 4Ob505/93 · 26. Januar 19932Ob787/50; 3Ob344/51; 3Ob528/56 (3Ob529/56); 4Ob505/93 · 26. Januar 1993 · ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0003638EvBl 1951/122 S 174 = SZ 23/370 EvBl 1951/442 S 545 Ähnlich
EO §262 · EO §347OGH · RechtssatzOGH · 3Ob706/50; 2Ob257/53 (2Ob258/53); 1Ob693/81 · 26. August 19813Ob706/50; 2Ob257/53 (2Ob258/53); 1Ob693/81 · 26. August 1981 · ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004385Vgl aber
EO §347 · EO §349 D · EO §354 IAOGH · RechtssatzOGH · 1Ob654/80 · 17. September 19801Ob654/80 · 17. September 1980 · ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004053EO §306 · EO §346 · EO §347OGH · RechtssatzOGH · 3Ob297/32; 3Ob97/64 · 8. September 19643Ob297/32; 3Ob97/64 · 8. September 1964 · ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0003430SZ 14/96 EvBl 1965/115 S 160
EO §251 · EO §346 · EO §347OGH · RechtssatzOGH · 3Ob136/63 · 9. Oktober 19633Ob136/63 · 9. Oktober 1963 · ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004189EO §309 · EO §346 · EO §347OGH · RechtssatzOGH · 3Ob149/58 · 27. März 19583Ob149/58 · 27. März 1958 · ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001984RZ 1959,16
EO §54 · EO §347OGH · RechtssatzOGH · 1Ob294/57 · 29. Mai 19571Ob294/57 · 29. Mai 1957 · ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004272EO §325 · EO §347 Abs2