Bundesgesetze

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).

EOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001700 · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · 23/04 Exekutionsordnung · Original im RIS öffnen

§ 386

§ 386 Haft

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 386 EO?

  • Kernaussage§ 386 EO behandelt "Haft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haft

§ 386. (1) Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei flüchtig oder der Flucht verdächtig und zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes der gefährdeten Partei vereitelt würde.

(2) In Bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und die Vollziehung dieser Haft gelten die Vorschriften der §§ 360 bis 366 mit der Abweichung:

(3) Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen Haftlokal zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. § 366 ist auf diese Kosten insoweit anzuwenden, als bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kosten der Verhaftete in die Haftanstalt zu bringen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 386 EO in einfachen Worten?

§ 386 EO behandelt "Haft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

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Verweise

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