§ 471
§ 471 Pfandweise Beschreibung
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 471 EO?
- Kernaussage§ 471 EO behandelt "Pfandweise Beschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pfandweise Beschreibung
§ 471. Für die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB beträgt die Vergütung 7,50 Euro.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 471 EO in einfachen Worten?
§ 471 EO behandelt "Pfandweise Beschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. November 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Verweise
Rückverweise
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