§ 21
§ 21 Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 EO?
- Kernaussage§ 21 EO behandelt "Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger
§ 21. (1) Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird, tritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.
(2) Reichen die gepfändeten Vermögensobjekte zur Deckung der hereinzubringenden Forderungen nicht aus, so hat der Verwalter weitere Vermögensobjekte zu ermitteln, zu pfänden und zu verwerten. Es ist nach § 20 Abs. 3 vorzugehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seit der Aufnahme des Inventars oder dessen Ergänzung nach § 20 Abs. 3 Vermögen erworben hat oder seither mehr als drei Monate vergangen sind. An den Vermögensobjekten wird zugunsten aller betreibender Gläubiger ein Pfandrecht begründet, soweit die Verfahren nicht ruhen; die zugunsten der Gläubiger begründeten Pfandrechte, deren Exekutionsverfahren bereits anhängig waren, sind vorrangig; der Rang richtet sich nach dem frühesten Zeitpunkt, zu dem zugunsten des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht im Rahmen des erweiterten Exekutionspaketes begründet wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 EO in einfachen Worten?
§ 21 EO behandelt "Erweitertes Exekutionspaket zugunsten mehrerer Gläubiger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 05:03
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- OGH4
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.
Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 1Ob537/78; 3Ob53/92 (3Ob54/92); 3Ob50/92; 3Ob134/11v; 3Ob192/12z; 3Ob203/13v · 19. Dezember 20131Ob537/78; 3Ob53/92 (3Ob54/92); 3Ob50/92; 3Ob134/11v; 3Ob192/12z; 3Ob203/13v · 19. Dezember 2013 · ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000656Veröff: JBl 1979,267 Auch; Beisatz: Analoge Anwendung des Klagsgrundes nach § 36 Abs 1 Z 3 EO bei über die Parteienabsicht hinausgehender Exekutionsführung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Leistungen. (T1) Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch...
ABGB §1435 · EO §21 · EO §36 Abs1 Ab · EO §36 Abs1 D · ZPO §204 F4OGH · RechtssatzOGH · 3Nc13/07b; 3Nc13/07b · 19. Juli 20073Nc13/07b; 3Nc13/07b · 19. Juli 2007 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122189Auch
EO §21 · EO §22 · JN §31 VIOGH · RechtssatzOGH · 1Ob537/78 · 17. März 19781Ob537/78 · 17. März 1978 · ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000657JBl 1979,267
ABGB §1435 · EO §21 · EO §36 Abs1 Ab · EO §36 Abs1 D · ZPO §204 G · ZPO §411 BOGH · RechtssatzOGH · 3Ob132/76 · 29. Oktober 19763Ob132/76 · 29. Oktober 1976 · ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000577Veröff: EvBl 1977/113 S 240
EO §14 · EO §16 · EO §17 · EO §21 Abs2 · EO §21 Abs3 · EO §22 Abs1 · EO §22 Abs3 · EO §27 · EO §41 Abs2