Art. 8
Art. 8 Artikel VIII
Fassung: 9. August 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 EO?
- KernaussageArt. 8 EO behandelt "Artikel VIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. I Z 7, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (§§ 31, 39,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 4, 5, 6, 20, 25, 26, 30, 31, 39, 42, 45, 47, 54, 54b – 54g, 61, 66, 68, 69, 70, 74, 75, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 84a – 84c, 85, 86, 86a, 88, 249, 249a, 250, 251, 251a, 252, 252a – 252j, 253, 253a, 254, 256, 257, 259, 260, 261, 262, 264, 264a, 264b, 265, 268 – 282a, 287, 289, 294a, 303a, 370, 375, 379 und 381, RGBl. Nr. 79/1896)
(1) Art. I Z 7, 8, 9, 22 bis 26, 77, 79 und 80 (§§ 31, 39, 42, 79 bis 86a, 370, 379 und 381 EO), Art. IV und VI treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht werden.
(2) Art. I Z 1, 2, 10 bis 12, 13, 15, 17 bis 21, 27, 34 lit. c, 75, 76, 78 (§§ 4 bis 6, 20, 45, 47, 54, 54b bis 54g, 66, 69, 70, 73, 74, 75, 88, 253 Abs. 4 Satz 1, §§ 294a, 303a und 375 EO), § 249 Abs. 3 EO in der Fassung des Art. I Z 28 und Art. II Z 1 (§ 1 AuktHG) treten mit 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.
(3) § 74 Abs. 4 EO in der Fassung des Art. I Z 20 ist auch auf Kostenbestimmungsbeschlüsse anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 1995 erlassen wurden.
(Anm.: Abs. 4 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)
(5) Die nicht in Abs. 1, 2 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.
(6) Für Vollzüge, Versteigerungen und Verkäufe gelten die neuen Bestimmungen auch dann, wenn die Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden.
(7) Art. I Z 10 (§ 45 Abs. 3 EO) ist anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. September 1995 bei Gericht angebracht wird.
(Anm.: Abs. 8 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 EO in einfachen Worten?
Art. 8 EO behandelt "Artikel VIII" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. August 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2021
- Fassung seit
- 9. August 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:34
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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