§ 25c
§ 25c Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25c EO?
- Kernaussage§ 25c EO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei...
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Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
§ 25c. Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25c EO in einfachen Worten?
§ 25c EO fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Oktober 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Verweise
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
Noch keine klaren Fragenschwerpunkte aus den lokalen Entscheidungsdaten ableitbar.
- Bundesverwaltungsgericht1
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