Bundesgesetze

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).

EOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001700 · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · 23/04 Exekutionsordnung · Original im RIS öffnen

§ 362

§ 362 Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 362 EO?

  • Kernaussage§ 362 EO behandelt "Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von der Verhängung der Haft gegen eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen

§ 362. (1) Von der Verhängung der Haft gegen eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person oder gegen den Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmung ist dem unmittelbar Vorgesetzten dieser Person oder der vorgesetzten Dienstbehörde gleichzeitig mit der Verhaftung Anzeige zu machen.

(2) Muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Anhaltung eintreten, so darf die Verhaftung erst dann erfolgen, wenn für die Stellvertretung Vorsorge getroffen ist. Das hiezu Erforderliche ist von dem Vorgesetzten des Verpflichteten ohne Verzug nach empfangener Verständigung von dem Haftbeschlusse zu verfügen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 361
Nächster Paragraph§ 363

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 362 EO in einfachen Worten?

§ 362 EO behandelt "Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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