§ 362
§ 362 Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 362 EO?
- Kernaussage§ 362 EO behandelt "Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von der Verhängung der Haft gegen eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person oder...
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Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen
§ 362. (1) Von der Verhängung der Haft gegen eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person oder gegen den Bediensteten einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmung ist dem unmittelbar Vorgesetzten dieser Person oder der vorgesetzten Dienstbehörde gleichzeitig mit der Verhaftung Anzeige zu machen.
(2) Muss zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Anhaltung eintreten, so darf die Verhaftung erst dann erfolgen, wenn für die Stellvertretung Vorsorge getroffen ist. Das hiezu Erforderliche ist von dem Vorgesetzten des Verpflichteten ohne Verzug nach empfangener Verständigung von dem Haftbeschlusse zu verfügen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 362 EO in einfachen Worten?
§ 362 EO behandelt "Haft von im öffentlichen Amt oder Dienst stehenden Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Verweise
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