§ 33
§ 33 Verbindung
Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 EO?
- Kernaussage§ 33 EO behandelt "Verbindung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 502 Abs. 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verbindung
§ 33. (1) Alle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten sind zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.
(2) Wird eine Exekution nach Abs. 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.
(3) Abs. 1 gilt auch für die Hereinbringung der Kosten bei einer Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, bei der Räumungsexekution erst nach Durchführung der Räumung.
(4) Wird die Exekution gegen mehr als einen Verpflichteten bewilligt, so sind die Verfahren nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 EO in einfachen Worten?
§ 33 EO behandelt "Verbindung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 02:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
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Verweise
Rückverweise
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