Bundesgesetze

Exekutionsordnung

Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO).

EOBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 17. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10001700 · RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005 · 23/04 Exekutionsordnung · Original im RIS öffnen

§ 130

§ 130 Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 130 EO?

  • Kernaussage§ 130 EO behandelt "Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung

§ 130. (1) Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger sowie nach Eintritt der Rechtskraft der Verwalter die in § 99 Abs. 2 genannten öffentlichen Organe und die dort genannten Miteigentümer der Liegenschaft zu verständigen.

(2) Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Exekutionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß § 110 zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130 EO in einfachen Worten?

§ 130 EO behandelt "Verständigung von der Einstellung der Zwangsverwaltung – Folgen der Einstellung der Zwangsverwaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Mai 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 07:03
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 5Gesetze 0Treffer 5

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 2
Häufige Gerichte
  • OGH5
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 5 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 3Ob66/73; 3Ob152/89 (3Ob153/89); 5Ob209/99t; 5Ob211/99m; 3Ob258/08z; 3Ob91/12x · 14. Juni 20123Ob66/73; 3Ob152/89 (3Ob153/89); 5Ob209/99t; 5Ob211/99m; 3Ob258/08z; 3Ob91/12x · 14. Juni 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002559

EvBl 1973/252 S 522 nur: Die dem Verwalter nach §§ 109 bis 112 EO eingeräumten Befugnisse und Berechtigungen enden mit der rechtskräftigen Einstellung der Zwangsverwaltung (Heller-Berger-Stix, Komm z EO 4. Aufl, 1069). Denn damit erlangt der Verpflichtete nach...

EO §109 ff · EO §130
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob382/57; 3Ob91/12x · 14. Juni 20123Ob382/57; 3Ob91/12x · 14. Juni 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002678

Gegenteilig; Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht...

EO §130
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob66/73; 3Ob91/12x · 14. Juni 20123Ob66/73; 3Ob91/12x · 14. Juni 2012 · ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002573

EvBl 1973/252 S 522 Auch; Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung...

EO §109 ff · EO §130
OGH · RechtssatzOGH · 3Ob152/89 (3Ob153/89) · 7. Februar 19903Ob152/89 (3Ob153/89) · 7. Februar 1990 · ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002674

RZ 1990/75 S 175

EO §129 · EO §130
OGH · RechtssatzOGH · 5Ob2/72 · 1. Februar 19725Ob2/72 · 1. Februar 1972 · ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002701

MietSlg 24656

EO §115 · EO §130 Abs2