§ 59
§ 59 Mündliche Verhandlung
Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 59 EO?
- Kernaussage§ 59 EO behandelt "Mündliche Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mündliche Verhandlung
§ 59. (1) Die mündliche Verhandlung im Exekutionsverfahren ist nicht öffentlich.
(2) Bei jeder solchen mündlichen Verhandlung ist durch den Richter oder einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
(3) Dasselbe hat die Namen der bei der Tagsatzung anwesenden Parteien und sonstigen Beteiligten, ferner eine kurze Angabe über den Gang und Inhalt der Verhandlung, über die während der Tagsatzung gestellten, nicht vor Beschlussfassung wieder zurückgezogenen Anträge und endlich die vom Gericht verkündeten Entscheidungen und Verfügungen zu enthalten. Den Anwesenden steht es frei, zur Wahrung ihrer Rechte die protokollarische Feststellung einzelner Punkte oder einzelner bei der Tagsatzung von ihnen selbst oder von anderen abgegebenen Erklärungen zu verlangen.
(4) Das Protokoll ist, sofern nichts anderes im gegenwärtigen Gesetz angeordnet ist, nur vom Richter und dem der Tagsatzung beigezogenen Schriftführer zu unterschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 59 EO in einfachen Worten?
§ 59 EO behandelt "Mündliche Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. August 2021
- Fassung seit
- 27. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 07:03
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 136/2023 (NR: GP XXVII RV 2209 AB 2261 S. 233. BR: 11307 AB 11323 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 77/2023 (NR: GP XXVII RV 2093 AB 2155 S. 226. BR: AB 11288 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- OGH2
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.